Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

HGB § 500

HGB § 500

[ Auszug: (1) Jeder Mitreeder hat nach dem Verhältnis seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Reederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des S ... ]